Im Internet kommunizieren Menschen oft ohne klare Trennlinien zwischen alltäglichen Austauschen und Missbrauch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung klare Grenzen gezogen.

Tatbestand des sexuellen Missbrauchs
Das Strafrecht sieht, dass sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt auch durch reine Textnachrichten in einem Chat möglich ist. Dies wurde in einem Fall bestätigt, wo ein Mann Kinder mit stark sexueller Inhalte in Textnachrichten anredete.
Rechtliche Bewertung
Der Mann wurde wegen „Herstellung kinderpornografischer Inhalte“ und „versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt“ unter anderem für eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision durch den BGH bestätigte diese Entscheidung.
Rechtsprechung
Der BGH erklärte, dass reine Textnachrichten den gesetzlichen Tatbestand erfüllen können. Er zitierte juristische Materialien, um zu zeigen, dass geschriebene Worte auch pornografischen Charakter annehmen können.
Rechtsanpassungen
Der BGH korrigierte auch die Rechtsanordnung im LG-Wuppertal, indem er die Einzelstrafen für das Besitzen von Missbrauchsmaterialen entfernte. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb jedoch bestehen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat die Rechtsanordnung bestätigt und die Gesamtfreiheitsstrafe bestand, obwohl der Mann mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und es für möglich gehalten hatte, mit echten Kindern zu kommunizieren.
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat klare Grenzen gezogen, indem er bestätigte, dass auch reine Textnachrichten den gesetzlichen Tatbestand für sexuellen Missbrauch gegen Kinder erfüllen können. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf die Rechtsanordnung in ähnlichen Fällen.